Vorlegung von Sachen

Vorlegung von Sachen
Vorlegung von Sachen,
 
bürgerliches Recht: Pflicht des Besitzers einer Sache, diese einem Berechtigten zur Besichtigung vorzulegen oder ihm die Besichtigung zu gestatten, wenn er in Bezug auf die Sache einen Anspruch hat oder sich vergewissern will, ob ihm ein solcher zusteht (z. B. gegen den Entleiher wegen unsachgemäßer Behandlung; §§ 809 ff. BGB). Ähnliches gilt auch bei Urkunden (z. B. Vertragsurkunden, Krankenblättern). Die Sache ist grundsätzlich an dem Ort vorzulegen, an dem sie sich befindet. Die Gefahr und Kosten der Vorlegung von Sachen trägt der Verlangende.

Universal-Lexikon. 2012.

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